| Die Satzung des Vereins Kulturring Mindelheim e.V. |
| § 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Kulturring Mindelheim e.V.": Der Verein hat seinen Sitz in Mindelheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst durch Veranstaltungen von Theateraufführungen, |
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| Konzerten, Lesungen,
Vorträgen, Ausstellungen und sonstigen künstlerischen Darbietungen
im Raum Mindelheim. 2. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt sind. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehren- und Fördermitgliedern. Ehren- und Vorstandsmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedbeitrages befreit. Fördermitglieder unterliegen einem reduzierten Beitragssatz; über die gezahlten Beiträge kann eine Spendenquittung verlangt werden. Das nähere regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. 2. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Minderjährige Antragsteller benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. § 4 Ehrenmitglieder 1. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines jeden Mitglieds einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder ernennen. Die Ernennung endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds (vgl. § 5 der Satzung). 2. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ernannt werden, wer mindestens 15 Jahre Erster Vorsitzender war. Zu Ehrenmitgliedern können nur solche Mitglieder ernannt werden, die mindestens 20 Jahre Mitglied des Vereins sind und sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. 3. Der Ehrenvorsitzende ist beratendes, nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vorstands. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) freiwilligen Austritt b) Streichung von der Mitgliederliste c) Auschluss aus dem Verein d) Tod des Mitglieds. 2. Der Austritt ist jederzeit möglich; die Beitragspflicht endet mit dem Monat des Austritts. Gezahlte Beiträge können nicht zurückverlangt werden. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit dem Zugang des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. 4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. § 6 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung erhoben. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung § 8 Der Vorstand; Vertretungsmacht und ihre Beschränkung 1. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Ihm gehören an: a) der erste Vorsitzenden b) der zweite Vorsitzenden c) der Kassierer d) der Schriftführer e) zwei Beisitzer f) der Ehrenvorsitzende 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden vertreten; beide haben Alleinvertretungsmacht. Widerspricht ein Vorsitzender die Entscheidung eines anderen Vorsitzenden, so hat dessen Maßnahme zu unterbleiben; über die beabsichtigte Maßnahme ist ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist beschränkt auf gerichtliche und außergerichtliche Handlungen mit einem Wert von bis zu € 2.500,--. Zur Eingehung von Dauerschuldverhältnissen sind die Vorsitzenden nicht vertretungsberechtigt. Für höhere Werte und für die Eingehung von Dauerschuldverhältnissen ist ein schriftlicher Vorstandsbeschluss erforderlich, der die komplette Kostenplanung enthält. 3. Der Kassierer ist für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins verantwortlich. Er ist von beabsichtigten Maßnahmen mit einem Volumen von über € 500,-- zu unterrichten. Legt er dagegen sein Veto ein, so hat die Maßnahme zu unterbleiben; ein schriftlicher Vorstandsbeschluss ist herbeizuführen, der die komplette Kostenplanung enthält. Auszahlungen dürfen nur im Einverständnis mit dem Kassierer erfolgen. 4. Der Schriftführer protokolliert die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. 5. Den Beisitzern kann durch Vorstandsbeschluss im Einzelfall oder für die Dauer der Wahlperiode eine bestimmte Verwendung zugeordnet werden. 6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Für Beschlüsse nach § 5 Abs. 4 dieser Satzung (Vereinsausschluss) und für Maßnahmen mit einem Wert von über € 10.000,-- und für den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen sind drei Viertel der Stimmen der Vorstandsmitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 7. Im übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung. § 9 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind einzeln zu wählen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch Akklamation, sofern nicht ein Vereinsmitglied schriftliche Wahl verlangt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vereins während der Amtsperiode aus, so betraut der Vorstand durch Beschluss ein Vereinsmitglied kommissarisch mit der Führung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zum Ende der Wahlperiode. Wird ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausgeschlossen, so hat die Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. § 10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands b) Entlastung des Vorstands c) Wahl des Vorstands d) Wahl des Rechnungsprüfer e) Beschluss über Satzungsänderung und Vereinsauflösung f) Festsetzung und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. § 11 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom zweiten Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung soll nicht während der Schulferien oder an gesetzlichen Feiertagen stattfinden. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen bei unveränderter Tagesordnung einzuberufen. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. § 12 Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Er kann, soweit erforderlich, die Versammlungsleitung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird. 2. Die Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlussfähigkeit für Entscheidungen, für die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, besteht nur, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Minderjährige haben kein Stimmrecht. 3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Beschlüsse sind in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Dabei ist das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen. § 13 Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfer haben die Finanzen des Vereins jährlich binnen fünf Monaten nach Ende eines Geschäftsjahrs zu prüfen. Sie haben insbesondere darauf zu achten, dass die Tätigkeiten des Vorstands den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechen. Das Ergebnis ist unverzüglich mit dem gesamten Vorstand zu besprechen. Auf Beschluss des Vorstands muss auch eine außerordentliche Rechnungsprüfung durchgeführt werden. Die Ergebnisse der Rechnungsprüfungen eines Geschäftsjahres sind in der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung als Entscheidungsgrundlage für die Entlastung des Vorstands mündlich vorzutragen. Bei Verhinderung der Rechnungsprüfer ist die Zusammenfassung vom Versammlungsleiter zu verlesen. § 14 Auflösung des Vereins Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mindelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke - Förderung von Kunst und Kultur - zu verwenden hat. |